AGB

Allgemeine Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen (kurz: Allgemeine Geschäftsbedingung oder „AGB“)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachfolgenden AGB sind Grundlage für alle vertraglichen Beziehungen (Angebote, Lieferungen u. Leistungen aller Art) zwischen der Fa. Gerhard Balke GmbH und ihren Kunden. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Die folgenden Bestimmungen gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer, soweit sich nicht einzelne Bestimmungen ausdrücklich auf eine der beiden Kundengruppen bezieht.


§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns ein Vertragsangebot zu unterbreiten.

(2) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Der Kunde bleibt in diesem Zeitraum an sein Angebot gebunden.

(3) Die Annahme eines Vertragsangebotes durch uns kann durch schriftliche Auftragsbestätigung in jeglicher Form (per Brief, Telefax oder Email) oder im Falle sofortiger Lieferbarkeit des Artikels durch Zusendung der Ware erfolgen.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle unsere Preise werden in EURO angegeben.

(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise netto ab Werk, d.h. zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(4) Bei Auslandsgeschäften gehen alle im jeweiligen Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben zu Lasten des Kunden.

(5) Zusätzlich anfallende Kosten für Versand, Verpackung und Lieferung sowie für weitere Dienstleistungen (Montage o.Ä.) sind nicht im Produktpreis enthalten und werden ggf. gesondert ausgewiesen. Es obliegt dem Kunden, die notwendigen Voraussetzungen für eine ungehinderte Warenannahme zu schaffen.

(6) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(7) Wir sind nicht zur Annahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Etwaige Einziehungs-, Wechsel- oder Diskontkosten trägt der Kunde.

(8) Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


§ 4 Zahlungsverzug

(1) Der Kunde kommt ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.

(2) In Falle des Verzugs fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz an; sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, beträgt der Zinssatz 5 % Prozentpunkte über dem gültigen Basiszinssatz.


§ 5 Gefahrenübergang

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ in 32584 Löhne. Mit Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung der Ware beim Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

(2) Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart worden, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Verlassen unserer Geschäftsräume. Verzögert sich die Absendung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft. Das gleiche gilt, wenn wir aus berechtigten Gründen von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.


§ 6 Liefertermine und Teilleistungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind unsere Liefertermine unverbindlich.

(2) Wurde ein Liefertermin gesondert verbindlich vereinbart, wird uns im Falle höherer Gewalt (Verkehrsstockungen, Naturkatastrophen, Streiks, etc.) das Recht zur angemessenen Fristverlängerung eingeräumt. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, sofern sich die Abweichungen im Rahmen branchenüblicher Toleranzen halten oder es sich um nicht zusammen gehörende Produkte handelt.


§ 7 Annahmeverzug

(1)Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, so können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(2) Nach Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt jedoch nicht verpflichtet, unter Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Kunden, die Ware anderweitig zu veräußern. Entstehende Lagerkosten sowie die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.


§ 8 Gewährleistung

(1) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken oder Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, etc.) liegen und handelsüblich sind.

(2) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren.

(3) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, steht uns das Wahlrecht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Vorgaben geltend machen. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist.

(4) Werden Erzeugnisse nach vom Kunden erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haften wir nur für die Fertigung. Sollten wir von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich haben, sondern in dem des Kunden, oder die auf fehlerhafte Konstruktionsunterlagen zurück zu führen sind, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.


§ 9 Haftung

Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt worden sind. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Haftung auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Sachschaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die Haftung für reine Vermögensschäden, insbesondere entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Lieferungen bleiben bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer, erstreckt sich dieser Vorbehalt auf alle uns aus der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden gegenwärtig zustehenden Forderungen. Dem Kunden wird bis zur vollständigen Zahlung widerruflich gestattet, unsere Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung unserer Waren sind nicht zulässig. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir jedoch berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsrechte – auch gegenüber Dritten – offenzulegen und geltend zu machen.

(2) Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache weiterverarbeitet, setzt sich unser Eigentum an der neuen Sache fort. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen und entsteht dadurch eine neue bewegliche Sache, erwerben wir Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den mitverarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden an Dritte weiterveräußert, tritt der Kunde uns bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen den Dritten ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Steht die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Anteilswert unseres Miteigentums.
Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unsere Vorbehaltsware hat uns der Kunde sofort zu unterrichten und uns die entsprechenden Vollstreckungsunterlagen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(5) Im Falle der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines (auch vorläufigen) Insolvenz-, Planinsolvenz- oder Schutzschirmverfahrens erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung – u. veräußerung unserer Vorbehaltswaren ohne dass es einer weiteren Mitteilung unsererseits bedarf.


§ 11 Gerichtsstand u. Erfüllungsort

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich–rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unsere Werksanschrift Erfüllungsort.


§ 12 Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die rechtliche Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Es gilt als vereinbart, dass eine etwaige unwirksame Klausel durch eine solche wirksame ersetzt wird, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

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